Covid-19: Antworten auf häufige Fragen

Corona und die Auswirkungen auf Ausbildung und duales Studium

18.03.2020 | Auszubildende und dual Studierende haben viele Fragen rund um das Coronavirus. Hier findet Ihr aktuelle Infos zu häufig gestellten Fragen. Diese Meldung wird regelmäßig aktualisiert und mit neuen Fragen und Antworten gefüllt. Gibt es weitere Fragen? Dann wendet Euch bitte an Euren Betriebsrat, die Jugend- und Auszubildendenvertretung und Eure IG Metall vor Ort.

Was ist eigentlich Corona/ CoV?
Die verschiedenen Begriffe im Zusammenhang mit dem neuartigen Coronavirus sorgen teilweise für Verwirrung. Mit Sars-CoV-2 wird das Virus bezeichnet. Covid-19 ist die dadurch ausgelöste Krankheit. Das Virus Sars-CoV-2 wird im allgemeinen Sprachgebrauch oft mit den Begriffen “Corona”, “Coronavirus” oder “neuartiges Coronavirus” gleichgesetzt. Die von Sars-CoV-2 ausgelöste Lungenkrankheit heißt “coronavirus disease 2019”, kurz: Covid-19. Diesen offiziellen Namen hat sie am 11. Februar von der Weltgesundheitsorganisation (WHO) erhalten.

Berufs- und Hochschulen zu? Was nun?
Um das Coronavirus einzudämmen, sollen auch viele Berufsschulen und Universitäten ab Montag, den 16. März 2020 vorerst geschlossen bleiben. Findet kein Unterricht an Berufsschule und Universität statt, müssen die Auszubildenden und Dual Studierenden im Betrieb erscheinen. Hintergrund ist, dass der Betrieb die Auszubildenden nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 BBiG für die Teilnahme am Berufsschulunterricht von der betrieblichen Ausbildung freistellt. Da viele Unternehmen derzeit aber individuelle Regelungen im Zusammenhang mit dem Coronavirus treffen, sollten sich Azubis vorab bei ihrem Arbeitgeber und ihrer JAV erkundigen. Da durch den Berufsschulausfall mehr Auszubildende als üblich im Betrieb sein werden, sollte sich die JAV schnellstmöglich mit der Ausbildungsleitung in Verbindung setzen, um alternative Ausbildungsinhalte zu vereinbaren. Es kann Lehrstoff nachgeholt oder vorgezogen werden oder Schulungen wie beispielsweise Produktschulungen, Schulungen zu Soft-Skills oder interkulturelle Trainings können durchgeführt werden.

Achtung Dualis: Diese Regelung gilt für die ausbildungsintegrierten dualen Studiengänge und auch dort nur für die Regelungen zum Praxis- bzw. Ausbildungsteil. Praxisintegrierte duale Studiengänge unterliegen anderen Verträgen. Bitte fragt im Einzelfall bei euren JAVis, Betriebsräten und der IG Metall vor Ort nach.  

Keine Kinderbetreuung?
Für Auszubildende und dual Studierende, die bereits Eltern sind, kommt erschwerend hinzu, dass Kindertagesstätten, Kindergärten und Schulen ebenso von Schließungen betroffen sind. Für sie stellt sich die Frage nach einer Betreuung für ihre Kinder. Die Bundesländer versuchen derzeit Notbetreuungen zur Verfügung zu stellen. Es geht dabei vor allem darum, dass Eltern in sogenannten kritischen Berufen, wie beispielsweise Polizei, Feuerwehr, Krankenpflege oder Rettungsdienst weiterhin zur Arbeit gehen können. Für alle Beschäftigten mit Kindern ist es wichtig, schon frühzeitig Regelungen für diesen Fall mit dem Arbeitgeber bzw. der Ausbildungsleitung abzustimmen. Einige Tarifverträge enthalten für diesen Fall auch spezielle Regelungen.

Kurzarbeit in der Ausbildung? Was ist erlaubt?
Soll im Betrieb Kurzarbeit beantragt werden, sollten JAVis besonders hellhörig sein. Denn Auszubildenden gegenüber kann in der Regel keine Kurzarbeit angeordnet werden. Der Ausbildungsbetrieb ist dazu verpflichtet, alle Mittel auszuschöpfen, um die Ausbildung weiter zu gewährleisten.

Hierbei hat er beispielsweise folgende Möglichkeiten:
•    Umstellung des Ausbildungsplans durch Vorziehen anderer Ausbildungsinhalte
•    Versetzung in eine andere, arbeitende Abteilung
•    Rückversetzung in die Ausbildungswerkstatt
•    Durchführung besonderer Ausbildungsveranstaltungen (z.B. interkulturelle Schulungen)

Erst wenn alle Möglichkeiten ausgeschöpft sind, kann Kurzarbeit auch für Auszubildende in Frage kommen. Diese Option ist allerdings als letztes Mittel zu betrachten.

Sollte Auszubildenden gegenüber Kurzarbeit angeordnet werden, haben sie Anspruch auf Zahlung der vollen Ausbildungsvergütung für mindestens sechs Wochen (§ 19 Abs. 1 Nr. 2 BBiG). Abweichend von der gesetzlichen Mindestdauer können Ausbildungs- und Tarifverträge längere Fristen vorsehen.

Was passiert mit den bereits vereinbarten Prüfungsterminen?
Ferner teilen die Industrie- und Handelskammern sowie die Handwerkskammern derzeit mit, dass Prüfungstermine für Abschluss- und Zwischenprüfungen verschoben werden sollen. Die Prüfungen werden zu einem späteren Zeitpunkt nachgeholt. Das Ausbildungsverhältnis besteht somit fort, bis die letzte Prüfung abgelegt wird (§ 21 BBiG). Aktuell geht zum Beispiel die IHK München davon aus, dass die Prüfungen Ende April fortgesetzt werden. Auszubildende sollten sich jetzt regelmäßig auf der Homepage der zuständigen Kammer über die aktuelle Entwicklung des Prüfungswesens informieren.

Ist Anwesenheit im Betrieb trotz einer Pandemie Pflicht?  
Grundsätzlich müssen Auszubildende auch in Pandemie Zeiten zur Ausbildung erscheinen. Ein Recht zur Arbeitsverweigerung besteht nur dann, wenn eine konkrete Gesundheitsgefahr zu befürchten ist. Eine Ausnahme ist zugunsten von Risikogruppen zu machen, beispielsweise bei Auszubildenden mit Vorerkrankungen.

Was ist im Betrieb zu beachten?
Da Auszubildende in der Regel auch nicht von zu Hause arbeiten können, müssen im Betrieb Vorkehrungen getroffen werden. Die JAV sollte sich daher unbedingt dafür einsetzen, dass in der Ausbildungswerkstatt Hygienemaßnahmen verstärkt werden. JAVis sollten Auszubildenden außerdem zu einem vorsichtigen Verhalten auffordern und beim Arbeitgeber erfragen, ob ausreichend Räumlichkeiten zum Aufenthalt und zur Durchführung von Hygienemaßnahmen zur Verfügung stehen. Diese sollten mit ausreichend mit Handtücher und Seife ausgestattet sein, denn das ergibt sich aus der allgemeinen Fürsorgepflicht des Arbeitgebers.

Dazu gehört auch das Zurverfügungstellung von Desinfektionsmitteln, und das Bekanntmachen der von allgemeinen Hygienevorschriften. Ferner sollten alle zusammen darauf achten häufiger als sonst die Hände wäscht und übergroße körperliche Anstrengungen zu meiden. In Zeiten des erhöhten Ansteckungsrisikos sollten größere Versammlungen vermieden werden. Schulungen sollten mit einer minimalen Anzahl von Auszubildendendurchgeführt werden. Im Zweifel sollten Gruppen aufgeteilt werden und mehrere Schulungen in Kleingruppen parallel stattfinden.

Gleiches gilt auch für die JAV. Jugend- und Auszubildendenversammlungen sollten derzeit nicht durchgeführt werden. Besser ist es, die Termine vorerst zu verschieben und sie zu einem späteren Zeitpunkt durchzuführen.

Was, wenn eine Kollegin oder ein Kollege betroffen ist?
Sollte dennoch ein Corona-Fall in der Ausbildungswerkstatt auftreten, muss der Arbeitgeber darüber informieren. Der Name des Betroffenen darf aber in keinem Fall genannt werden. Das würde in die Persönlichkeitsrechte des Betroffenen eingreifen. Das zuständige Gesundheitsamt wird über eine Quarantäne der Kontaktpersonen entscheiden. Sollte eine Quarantäne tatsächlich notwendig werden, wird die Ausbildungsvergütung durch den Ausbildungsbetrieb in jedem Fall weiterbezahlt. Das Infektionsschutzgesetz sieht vor, dass der Arbeitgeber die gezahlte Ausbildungsvergütung dann vom zuständigen Gesundheitsamt ersetzen lassen kann.

Von: em

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