BETRIEBSRATSWAHL 2022

Jetzt den Wahlvorstand bestellen und die Betriebsratswahl vorbereiten

15.10.2021 | Vom 01. März 2022 bis zum 31. Mai 2022 stehen die nächsten Betriebsratswahlen an. Starke IG Metall-Betriebsräte sind der beste Garant für eine soziale Transformation im Unternehmen. Deshalb gilt es jetzt, die Wahlen gut aus ausgeruht vorzubereiten. Denn die gesetzlichen Bedingungen werden sich voraussichtlich ändern. Was das für die Vorbereitung heißt, beschreiben wir hier.

Der Gesetzgeber hat im Sommer mit dem Betriebsrätemodernisierungsgesetz ein paar Vorschriften zur Betriebsratswahl im Betriebsverfassungsgesetz geändert. Stimmt der Bundesrat diesen im Oktober zu, müssen die Betriebsratswahlen auf dieser Grundlage durchgeführt werden.

Vorteil des vereinfachten Wahlverfahrens: Personenwahl

Der Gesetzgeber hat das vereinfachte Wahlverfahren in seinem Anwendungsbereich ausgedehnt hat. In der Größenordnung bis zu 100 Beschäftigten muss obligatorisch das vereinfachte Wahlverfahren durchgeführt werden. Bei 101 bis zu 200 Beschäftigten können der Wahlvorstand und dem Arbeitgeber die Durchführung des vereinfachten Wahlverfahrens vereinbaren.

Das vereinfachte Wahlverfahren ist nicht wirklich „einfacher“. Es gelten jedoch verkürzte Fristen und der größte Vorteil ist, dass das vereinfachte Wahlverfahren immer als Personenwahl (und niemals als Listenwahl) durchgeführt wird. Allein das ist für viele Wahlvorstände ein guter Grund, mit dem Arbeitgeber die Durchführung des vereinfachten Wahlverfahrens zu vereinbaren.

Im normalen Wahlverfahren muss der Wahlvorstand spätestens zehn Wochen vor Ablauf der Amtszeit bestellt werden. Im vereinfachten Wahlverfahren beträgt diese Bestellungsfrist vier Wochen vor Ende der Amtszeit.

Kürzere Fristen – kein Grund zu warten

Dennoch ist es sehr sinnvoll, mit Blick auf die geänderten Vorschriften der Wahlordnung und mit Blick auf eine geschickte Termin- und Arbeitsplanung und mit Blick auf eine notwendigerweise durchzuführende Schulung des Wahlvorstands, jetzt schon die Wahlvorstände zu bestellen. Die sehr begehrten Plätze für Wahlvorstandsschulungen (in Ostsachsen führt die Geschäftsstelle die Schulungen zusammen mit dem Bildungswerk NRW durch) sind rar und größtenteils wohl auch schon belegt. Wenn die Nachfrage groß genug ist, können sicherlich noch weitere Schulungen angeboten werden. Es gilt jedoch, jetzt in die konkrete Planung zu gehen.

Wahlvorstand kann vergrößert werden

Der Wahlvorstand besteht in der Regel aus drei Mitgliedern. Der Betriebsrat kann jedoch eine Vergrößerung des Wahlvorstandes beschließen, wenn dies zur ordnungsgemäßen Durchführung der Wahl erforderlich ist. Hierzu ist zwar keine Zustimmung des Arbeitgebers erforderlich, jedoch ist die Erforderlichkeit der Vergrößerung gerichtlich nachprüfbar und es könnte möglicherweise – höchstrichterliche Rechtsprechung fehlt hierzu – ein Anfechtungsgrund sein, wenn der Betriebsrat die rechtlichen Grenzen verkennt und einen Wahlvorstand mit zu vielen Wahlvorstandsmitgliedern bestellt.

Die Größe hängt davon ab, welche konkreten Aufgaben zu erledigen sind. Das (in Pandemiezeiten besonders zu beachtende) denkbare Volumen von Briefwähler*innen ist zu beachten und es spielt auch die Anzahl der Wahllokale eine Rolle, die parallel geöffnet sind. In jedem Wahllokal muss ein Wahlvorstandsmitglied (und mindestens ein/e weitere/r Wahlhelfer*in) die Urne bewachen (Wahlordnung, § 12 Abs. 2). Zu beachten ist an dieser Stelle, dass der Wahlvorstand nach eigenem Ermessen Wahlhelfer*innen hinzuziehen kann für die Öffnung der Briefwahl-Freiumschläge und für die Stimmauszählung sowie weitere Vorbereitungshandlungen. Es muss also nicht zwingend die Größe des Wahlvorstands sich an diesen Aufgaben orientieren, da diese auch Wahlhelfer*innen übertragen werden können.

Die Ämter Betriebsrat und Wahlvorstand möglichst nicht vermischen

Die Mitglieder des Betriebsrates und Kandidat*innen für das Amt des Betriebsrates können Mitglieder des Wahlvorstandes sein. Auf Grundlage des Neutralitätsgrundsatzes müssen diese Beschäftigten jedoch Sorge dafür tragen, dass das Amt des Wahlvorstands mit dem Amt des Betriebsrats und/oder der Rolle als Kandidat*in für die Betriebsratswahl nicht vermischt wird.

Ob es politisch klug ist, den Wahlvorstand mit amtierenden Betriebsräten und Kandidat*innen zu besetzen, ist eine ganz andere Frage. Um den Anschein der Parteilichkeit des Wahlvorstands zu vermeiden, sollte dies nach Möglichkeit nicht geschehen. Es lässt sich aber in vielen Betrieben schlicht nicht anders regeln, weil es nicht genug Interessenten für das Amt des Wahlvorstandes gibt.

Die Bestellung der Mitglieder des Wahlvorstandes erfolgt durch einen Beschluss des Betriebsrates mit einfacher Stimmenmehrheit auf Grundlage des § 33 BetrVG. Eine förmliche Wahl auf Grundlage eines Stimmzettels mit einer gewissen Anzahl von Bewerber*innen für das Amt des Wahlvorstands, die angekreuzt werden, kann vom Betriebsrat im Einzelfall beschlossen werden. Eine solche Regelung kann aber auch mit gesetzlicher Mehrheit in einer Geschäftsordnung nach § 36 BetrVG festgelegt sein.

Wenn es mehr Bewerber*innen als Wahlvorstandsplätze gibt

Wenn mehr BewerberInnen für das Amt des Wahlvorstands vorhanden als Plätze zu vergeben sind, muss über die Besetzung eines jeden einzelnen Platzes einzeln abgestimmt werden. Bestellt ist diejenige/derjenige Bewerber*in, die/der mit einfacher Stimmenmehrheit (Enthaltungen zählen als Nein-Stimmen) entsprechend von der Betriebsratsmehrheit als Mitglied auf Grundlage des § 33 BetrVG bestellt wird. Gibt es genauso viele Bewerber*innen wie es Wahlvorstandsmitglieder-Plätze gibt, so kann auch en bloc in einem Wahlgang abgestimmt werden.

Ersatzmitglieder und einen Wahlvorstandsvorsitzenden bestellen

Es sollten – wenn möglich – Ersatzmitglieder bestellt werden. Es bietet sich an, mindestens genauso viele Ersatzmitglieder wie Mitglieder zu bestellen. Der Betriebsrat muss unbedingt festlegen, ob für jedes Wahlvorstandsmitglied ein einzelnes Ersatzmitglied bestellt wird oder ob mehrere Ersatzmitglieder bestellt werden, die der Reihe nach im Falle der Verhinderung der jeweiligen Wahlvorstandsmitglieder zum Einsatz kommen. Es muss auch daran gedacht werden, einen Wahlvorstandsvorsitzenden zu bestellen.

Empfehlung: Geschäftsordnung

Der Wahlvorstand – vor allem in größeren Betrieben – gibt sich zur Strukturierung seiner Arbeit eine Geschäftsordnung, die hier exemplarisch beigefügt wird. Der Wahlvorstand sollte zudem sofort beginnen, eine Arbeits- und Terminplanung zu erstellen, Zuständigkeiten festzulegen und die Teilnahme an einer Wahlvorstandsschulung zu organisieren. Warum ist diese notwendig?

Änderungen der Wahlordnung im Oktober 2021

Im Oktober 2021 wird voraussichtlich der Bundesrat einer geänderten Wahlordnung zustimmen. Der Verordnungsgeber wird differenziert regeln, in welchen Fällen Wahlvorstände zukünftig auch virtuell mittels Video- und Telefonkonferenz Beschlüsse fassen können. Es wird so sein, dass die Wählerliste bis zum Tag der Wahl selbst (bisher: bis zum letzten Tag vor der Wahl) aktualisiert werden muss. Das ist eine Herausforderung für den Wahlvorstand am Tag der Wahl, weil er bei geöffnetem Wahllokal dennoch bei Neueinstellung von Beschäftigten eine Anpassung der Wählerliste beschließen und diese auch auslegen muss.

Große Veränderungen bei der Stimmabgabe an der Urne

Es hat sich gezeigt, dass Wähler*innen zur Urne kommen, die nicht in die Wählerliste eingetragen wurden und schlicht vergessen wurden. Eine der größten Änderungen findet dann im Bereich der Stimmabgabe an der Urne statt. Die/der Wähler*in wird zukünftig den Stimmzettel in der Wahlkabine richtig (nach innen hin, so dass die Stimme nach außen nicht erkennbar ist) falten müssen. Es gibt zukünftig nämlich keine Wahlumschläge mehr, weil der Verordnungsgeber die Betriebsratswahl den politischen Wahlen anzugleichen versucht.

Bei der Briefwahl wird es auch weiterhin Wahlumschläge geben müssen, was dann zu einem geänderten Verfahren bei der Öffnung der Freiumschläge führt. Da es auf die Faltung bzw. richtige Faltung zukünftig entscheidend ankommen wird, muss der Wahlvorstand im Wahllokal in besonderem Maße aufpassen.

Stimmzettel müssen richtig gefaltet sein

Der Fall der fehlerhaften Stimmabgabe des CDU-Kanzlerkandidaten Armin Laschet am Bundestags-Wahlsonntag, dem 26.09.2021, hat gezeigt, wie schnell hier ein Fehler passieren kann. Das an der Urne diensthabende Wahlvorstandsmitglied, das den Einwurfschlitz mit einem Blatt Papier verdeckt, hat darauf zu achten, dass nur richtig gefaltete Stimmzettel in die Wahlurne eingeworfen werden. Versucht ein/e Wähler*in einen nicht richtig gefalteten Stimmzettel einzuwerfen, muss die/der Wählerin*in darauf aufmerksam gemacht werden, dass ein Einwurf nicht möglich ist, weil diese Stimme als ungültig vom Wahlvorstand bewertet werden wird. Der Stimmzettel sollte sodann vor den Augen der Wahlvorstandsmitglieder im Wahllokal zerrissen werden. Die/der Wählerin*in erhält einen neuen Stimmzettel und muss diesen in der Wahlkabine unter Wahrung des Wahlgeheimnisses erneut ausfüllen und dann richtig falten. Nur der richtig (nach innen, ohne dass die Stimme nach außen erkennbar ist) gefaltete Stimmzettel darf sodann in die Urne eingeworfen werden, wobei sodann in der Wählerliste ein Stimmabgabevermerk getätigt wird.

Wer per Briefwahl wählen kann

Im Bereich der Briefwahlvorschriften wird der Verordnungsgeber regeln, dass die Gruppe die/der obligatorischen Briefwähler*innen vergrößert wird. Auch diejenigen, die am Tag des Erlasses des Wahlausschreibens und voraussichtlich auch am Tag der Wahl nicht im Betrieb anwesend sein werden, werden vom Wahlvorstand von Amts wegen die Briefwahlunterlagen zugeschickt erhalten. Diese Beschäftigten erhalten sogar nach Bekanntgabe des Wahlausschreibens das Ausschreiben postalisch übersandt, damit diese die Chance haben, noch in das Wahlgeschehen (als Kandidat*innen und Stützunterschriftleistende) einzugreifen. Die Öffnung der Freiumschläge wird nicht mehr – wie bisher – unmittelbar vor Schließung des Wahllokals beginnen müssen (mit einer großen Anzahl von bislang in der Praxis nur schwer zu handhabenden Problemen), sondern die Öffnung der Freiumschläge wird als Teil der öffentlichen Wahlvorstandssitzung zur Stimmauszählung zu Beginn dieser Sitzung durchgeführt werden.

Die Neuregelung vereinfacht das Wahlverfahren

Dies alles bringt überwiegend eine große und zu begrüßende Vereinfachung des Wahlverfahrens aus Sicht der Wahlvorstände mit sich. Der Verordnungsgeber stellt klar, dass am letzten Tag der Frist die Wahlvorstände den Zeitpunkt für einen Fristablauf (Einsprüche gegen die Wählerliste, Einreichung von Vorschlagslisten und Wahlvorschlägen) auf einen Zeitpunkt vorverlegen dürfen, zu dem die Mehrzahl der an diesem Tag beschäftigten Arbeitnehmer*innen nicht mehr im Betrieb tätig ist.

Die konkrete Berechnung der am Tag des Fristablaufs Beschäftigten und die dazugehörige Prognoseentscheidung ist nicht einfach. Die Wahlvorstandsmitglieder müssen jedoch nicht bis 24.00 Uhr ausharren, sondern können entsprechend früher den Fristablauf enden lassen.

Fehlercheckliste beachten

Bekanntlich sind Betriebsratswahlen sehr komplex und fehlerträchtig. Die Anfechtungswahrscheinlichkeit liegt in einem sehr geringen Bereich, was daran liegt, dass Arbeitgeber regelmäßig kein Interesse an der Anfechtung der Wahl aus Kostengründen haben. Gewerkschaften leiten nur sehr selten ein Anfechtungsverfahren ein.

Das größere Risiko besteht darin, dass andere Kandidat*innen sich übervorteilt fühlen. Aus diesem Grunde ist der extrem sensible Vorgang der Listen- und Wahlvorschlagsprüfung besonders zu beachten. Hier gibt es eine lange Fehlercheckliste, die die Wahlvorstandsmitglieder kennen und bei der schnellstmöglichen Begutachtung der Wahlvorschläge und Listen nach ihrer Einreichung auch „im Schlaf singen“ können müssen. Diese Checkliste lernen die Mitglieder bei einer (gut gestalteten) Wahlvorstandschulung, wie sie die IG Metall anbietet.

Nach § 20 Abs. 3 BetrVG ist der Arbeitgeber verpflichtet, notwendige Schulungskosten für Wahlvorstandsmitglieder zu tragen. Unzweifelhaft sind Schulungen erforderlich, an denen erstmalig in einem Wahlvorstand tätige stimmberechtigte Mitglieder teilnehmen. Angesichts dessen, dass die Kenntnisse im Normalfall nicht ständig, sondern nur einmal alle vier Jahre benötigt werden, sind auch „Auffrischungskurse“ für diejenigen erforderlich, die schon einmal an einer Wahlvorstandsschulung teilgenommen haben. In diesem und im nächsten Jahr ist hinsichtlich der Wahlkampagne im Jahr 2022 der Besuch einer derartigen Schulung stets und für alle Wahlvorstandsmitglieder erforderlich, da sich einige wichtige Vorschriften der Wahlordnung voraussichtlich im Oktober 2021 ändern werden. Diese Änderungen betreffen wichtige Schritte im Wahlverfahren und sind für alle gleichermaßen neu und von größter Bedeutung.

Darüber hinaus ist es nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes (Entscheidung vom 11.11.2009 – 7 ABR 26/08) möglich, dass ein Wahlvorstand sich einen Rechtsanwalt als Sachverständigen in entsprechender Anwendung des § 80 Abs. 3 BetrvG i. V. m. § 20 Abs. 3 Satz 1 BetrVG hinzuzieht, um komplizierte wahlrechtliche Fragen zu klären. Auch wenn eine Schulung besucht wurde, werden im Laufe des Wahlverfahrens erfahrungsgemäß doch an verschiedenen Stellen komplizierte wahlrechtliche Fragen auftauchen, die einer schnellen Klärung bedürfen. Hierfür müsste der Wahlvorstand Sorge tragen und rechtzeitig mit dem Arbeitgeber besprechen, in welchem Umfang der Wahlvorstand bei Bedarf eine/n erfahrene/n Rechtsanwältin/Rechtsanwalt hinzuziehen kann.

Sollte der Wahlvorstand bestimmte Auskunftsansprüche gegenüber dem Arbeitgeber (zum Beispiel: § 2 Abs. 2 WahlO, zukünftig auch: § 24 Abs. 2 Satz 2 WO n. F.) zur Erstellung der Wählerliste und zur Feststellung der obligatorischen Briefwähler*innen durchsetzen wollen und reagiert der Arbeitgeber nicht (rechtzeitig) auf die Anfrage, kann sich der Wahlvorstand auch anwaltlicher Hilfe bedienen, um seine Rechtsansprüche ggf. per Beantragung einer einstweiligen Verfügung durchzusetzen. Gem. § 20 Abs. 3 Satz 1 WO muss der Arbeitgeber die erforderlichen Anwaltskosten in diesem Fall tragen.

Fazit

Betriebsräte sollten jetzt die Wahlvorstandsmitglieder in ausreichender Größenordnung und auch Ersatzmitglieder bestellen. Die Wahlvorstände sollten sodann zügig ihre Arbeit aufnehmen, die geplanten Änderungen der Wahlordnung im Auge behalten und eine konkrete Arbeits- und Schulungsplanung ins Werk setzen. Die Kolleginnen und Kollegen der Geschäftsstelle der IG Metall Berlin sind behilflich bei allen notwendigen Schritten, um erfolgreich und möglichst fehlerfrei die Betriebsratswahl 2022 durchzuführen.

Wahlvorstandsschulungen

Wer sich für eine der Wahlvorstandsschulungen interessiert, kann sich bei uns noch melden. Bitte schreibt eine Mail an: ostsachsen@igmetall.de

Von: em

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