Weihnachtsgeld

Mit Tarifvertrag fällt die Bescherung üppiger aus

24.11.2025 | Die Weihnachtsmärkte öffnen, der erste Advent steht vor der Tür. Umso wichtiger, dass zahlreiche Beschäftigte mit dem Novemberentgelt auch Weihnachtsgeld bekommen. Aber wer bekommt eigentlich Weihnachtsgeld? Für wen fällt die Bescherung üppiger aus? Und was haben Tarifverträge damit zu tun?

... und fällt auch nicht vom Himmel. Aber gute Tarifverträge, die Metallerinnen und Metaller über viele Jahre gemeinsam erkämpft haben, sorgen dafür, dass die Bescherung für Beschäftigte in tarifgebundenen Unternehmen üppiger ausfällt. Foto: IG Metall

Tarifvertrag lohnt sich – auch beim Weihnachtsgeld! Quelle: WSI Lohnspiegel-Datenbank

Nur bei etwa gut der Hälfte der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Deutschland klimpert die Kasse Ende November kräftiger. Eine aktuelle Umfrage, die das Wirtschafts- und Sozialwissenschaftliche Institut der Hans-Böckler-Stiftung unter rund 58.000 Beschäftigten durchgeführt hat, zeigt: 51 Prozent aller Beschäftigten in Deutschland bekommen Weihnachtsgeld. Aber mehr als drei Viertel der Beschäftigten, die unter einen Tarifvertrag fallen, bekommen diese Sonderzahlung, die die Arbeitgeber meist Ende November mit dem Entgelt überweisen. In nichttarifgebundenen Unternehmen bekommen nur 41 Prozent der Kolleginnen und Kollegen Weihnachtsgeld.

„Auch deshalb macht es einen großen Unterschied, ob der Arbeitgeber nach Tarifvertrag zahlt oder nicht“, sagt Uwe Garbe, Erster Bevollmächtigter der IG Metall Ostsachsen. „Dazu sind die Arbeitsbedingungen für Beschäftigte in tarifgebundenen Unternehmen mit Tarifvertrag ohnehin ganzjährig besser – transparenter und gerechter.“ Jahressonderzahlungen wie Urlaubs- oder eben Weihnachtsgeld sind tarifvertraglich festgelegt und damit rechtssicher. Beschäftigte in tarifgebundenen Unternehmen sind also nicht auf den guten Willen ihres Arbeitgebers angewiesen, sondern können mit den Jahressonderzahlungen fest planen.

Wer hat Anspruch?
Vom Himmel fällt das Weihnachtsgeld nicht, auch der Nikolaus bringt es nicht. Grundsätzlich steht Beschäftigten Weihnachtsgeld zu, wenn es im Arbeitsvertrag, in einer Betriebsvereinbarung oder im Tarifvertrag festgeschrieben ist. Im letzteren Fall gehört die Firma einem Arbeitgeberverband an und muss sich an die vereinbarten Tarifverträge halten, die Metallerinnen und Metaller über viele Jahre erkämpft haben. Das gilt auch für Betriebe, die zwar nicht Mitglied im Verband sind, sich aber am Branchentarif orientieren. Dann steht im Arbeitsvertrag, dass sich das Weihnachtsgeld nach dem Tarif richtet.

Auf das tarifliche Weihnachtsgeld haben in der Regel aber nur diejenigen Anspruch, die schon sechs Monate im Betrieb beschäftigt sind. Auch die Höhe des Weihnachtsgelds ist oft an die Betriebszugehörigkeit gekoppelt – der volle Anspruch besteht meist nach 36 Monaten. In den meisten Branchen wird das Weihnachtsgeld als fester Prozentsatz vom Monatsentgelt berechnet.  

Alle sind gleich.
Weihnachtsgeld gehört wie das Urlaubsgeld zu den Sonderzahlungen. Für alle gilt: Der Arbeitgeber darf nicht ohne sachlichen Grund einzelne Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer oder Gruppen ausschließen oder schlechter stellen, Arbeiterinnen und Arbeiter nicht schlechter behandeln als Angestellte. Teilzeitbeschäftigten steht der Anteil zu, der ihrer Arbeitszeit entspricht.

Jahressonderzahlungen unterliegen der Einkommensteuer. Der Steuerabzug wird aber nach der Jahrestabelle ermittelt, sodass die Steuerprogression im Auszahlungsmonat nicht voll zum Tragen kommt.

Noch ohne Tarifvertrag?
Das lässt sich ändern. Wie, das wissen die Kolleginnen und Kollegen Eurer IG Metall-Geschäftsstelle Ostsachsen. Sprecht sie an, holt die IG Metall ins Boot. Meldet Euch per E-Mail bei Eurer IG Metall Ostsachsen und kämpft gemeinsam als Team IG Metall um einen Tarifvertrag, damit auch in Eurem Betrieb vielleicht schon bald die Bescherung üppiger ausfällt.

Von: kk/igm

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