Corona-Krise

Steuererleichterung für Kurzarbeiter

08.05.2020 | Millionen Beschäftigte sind in Kurzarbeit und brauchen Unterstützung. Die Bundesregierung hat nun Steuererleichterungen für Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld beschlossen. Dafür hatte sich die IG Metall eingesetzt. Mit dem neuen „Corona-Steuerhilfegesetz“ wird der Schieflage etwas entgegen gewirkt.

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60 Prozent vom normalen Netto: Mit dem bisherigen Kurzarbeitergeld kommen viele Beschäftigte kaum über die Runden. IG Metall und Betriebsräte haben deshalb in zahlreichen Betrieben im Organisationsbereich der IG Metall durchgesetzt, dass Arbeitgeber das Kurzarbeitergeld aufstocken – auf 80, 90 oder mehr Prozent des normalen Nettoentgelts.

Problem: Diese Zuschüsse mussten bislang voll versteuert werden. Ein Minus für Kurzarbeiterinnen und Kurzarbeiter und für verantwortungsvolle Arbeitgeber – und eine Benachteiligung zum Beispiel gegenüber steuerfreien Bonuszahlungen.

Steuerfreie Zuschüsse

Die IG Metall hat sich dafür eingesetzt, diese Schieflage zu korrigieren. Das ist nun passiert. Die Bundesregierung hat das „Corona-Steuerhilfegesetz“ beschlossen. Damit stellt sie Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld und zum Saison-Kurzarbeitergeld steuerfrei – bis zu einer Höhe von 80 Prozent des Unterschiedsbetrages zwischen dem Soll-Entgelt und dem Ist-Entgelt.

Für viele Beschäftigte in Kurzarbeit bedeutet das bares Geld (bei Bruttoentgeltzielen). In anderen Fällen entlastet die Neuregelung Arbeitgeber, die eine Aufzahlung aufs Kurzarbeitergeld zahlen (bei Nettoentgeltzielen). Die Steuerbefreiung gilt rückwirkend ab 1.3.2020 und ist bis 31.12.2021 begrenzt.

Jan Otto, Erster Bevollmächtigter der IG Metall Ostsachsen bewertet die Neuregelung wie folgt: „Die Steuererleichterung bei der Aufzahlung von Zuschüssen im Bezug von Kurzarbeitergeld ist ein wichtiges Zeichen: Es stärkt unseren Ansatz, in den Betrieben Aufzahlungen zu verhandeln. Gleichzeitig steigt damit der positive Druck für die Betriebe, die ohne Betriebsrat und Tarifverträge der Willkür einzelner Arbeitgeber ausgesetzt waren: Jetzt heißt es, sich zügig zu organisieren. Die von der IG Metall auf breiter Ebene eingeforderten Verbesserungen beim Kurzarbeitergeld hätte es ohne starke Gewerkschaften nicht gegeben! Und wir dürfen nie vergessen: Die Grundlage für den Bezug des Kurzarbeitergeldes ist immer das aktuelle Entgelt. Und das ist nur mit Tarifverträgen verbindlich und dauerhaft höher.“

Jörg Hofmann, Erster Vorsitzender der IG Metall Ostsachsen ergänzt wie folgt: „Dieses Gesetz bringt mehr Gerechtigkeit ins Steuerrecht. Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld kommen direkt bei den Beschäftigten an. Ein Grund mehr, solche Zuschüsse in allen Branchen und Regionen von den Arbeitgebern einzufordern.“


Vier Schritte für ein besseres Kurzarbeitergeld

Die neue Steuerregelung ist bereits der vierte Schritt zur Erleichterung und Verbesserung der Kurzarbeit, um den wir in Berlin gerungen haben. Seit Beginn der Corona-Krise hat die Bundesregierung das Instrument der Kurzarbeit deutlich gestärkt, in dem sie:

  1. die Hürden für den Bezug von Kurzarbeitergeld deutlich gesenkt hat
  2. die Bezugsdauer des Kurzarbeitergelds verlängert hat
  3. das Kurzarbeitergeld angehoben hat
  4. die steuerlichen Erleichterungen beschlossen hat.

Für aller vier Schritte hat die IG Metall intensiv geworben. Für Beschäftigte bedeuten die Maßnahmen deutlich mehr Sicherheit. Es können nun auch Betriebe Kurzarbeit nutzen, die vor der Corona-Krise dazu nicht berechtigt gewesen wären. Das hilft, Jobs zu erhalten und Arbeitslosigkeit zu verhindern. Die Kurzarbeit-Beschlüsse stützen so den gesamten Arbeitsmarkt und damit auch die Konjunktur.

Mit der Verlängerung und der Anhebung des Kurzarbeitergelds erhalten Beschäftigte Unterstützung, die besonders lange von Kurzarbeit betroffen sind und Unterstützung deshalb am dringendsten brauchen. Das ist richtig und wichtig.

Von: em

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